Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024 – Registerpflicht für GbR?
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften (MoPeG) treten mit Wirkung zum 01.01.2024 sehr umfassende Änderungen zum Recht der Personengesellschaften in Kraft. Unter anderem wird für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nunmehr gemäß § 707 BGB n. F. auch ein Gesellschaftsregister etabliert. Für bestehende GbR stellt sich daher die Frage, ob eine solche Registrierung erfolgen muss oder zumindest zweckmäßig erscheint.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass auch für GbR, welche im Geschäftsverkehr nach außen auftreten und Vermögen besitzen, kein Registrierungszwang besteht, vgl. § 707 Abs. 1 BGB n.F.. Folglich steht es der GbR bzw. deren Gesellschaftern grundsätzlich frei, die Gesellschaft in das Gesellschaftsregister einzutragen.
Allerdings führen andere Vorschriften, welche ihrerseits auf das neue Gesellschaftsregister für die GbR verweisen, dazu, dass in vielen Fällen eine Registrierung de facto zu erfolgen hat oder zumindest tunlich ist:
Dies betrifft zunächst den Fall, dass eine GbR den Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks plant: In diesem Fall besteht ab dem 01.01.2024 eine Eintragungspflicht, da § 47 Abs. 2 GBO n.F. vorsieht, dass Rechte nur für eingetragene Gesellschaften eingetragen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Gesellschafterbestand einer GbR, welche Eigentümerin einer Immobilie ist, ändert. Denn die Streichung von § 82 S. 3 GBO durch das MoPeG führt ausweislich der Gesetzesbegründung zum MoPeG dazu, dass de facto ein Eintragungszwang für die Grundstücks-GbR im Falle des Gesellschafterwechsels oder auch des Todes eines Gesellschafters besteht.
Darüber hinaus können auch nur eingetragene GbR Gesellschafter einer GmbH werden und in die Gesellschafterliste der GmbH eingetragen werden (vgl. § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG n.F.); gleiches gilt für die Inhaberschaft an Namensaktien (vgl. § 67 Abs. 1 S. 3 AktG n.F.). Eine Registrierungspflicht besteht im Rahmen der GmbH-Beteiligung und der Aktionärsstellung auch im Falle von Veränderungen an der entsprechenden Registrierung im Aktienregister oder der Gesellschafterliste aufgrund Veränderung im Gesellschafterbestand der GbR.
Somit ist eine Eintragung auch für bestehende GbR in diesen Fällen zumindest mittelfristig dringend zu empfehlen.
Insgesamt bleibt jedoch festzuhalten, dass grundsätzlich keine Registrierungspflicht besteht. Insbesondere folgt aus einer reinen Geschäftstätigkeit beispielsweise einer Arzt- oder Freiberuflerpraxis keine Pflicht zur Registrierung. Nichtsdestotrotz kann auch für diese Gesellschaften eine Registrierung unter Umständen sinnvoll sein.
Gerne unterstützen und beraten Schmidt Nickl Fürst & Partner Rechtsanwälte Sie zu diesem Thema.
Dr. Stefan Roth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels-
und Gesellschaftsrecht



